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Investitionsfreibetrag

Investitionsfreibetrag

Investitionsfreibetrag: Bis zu 22 % Steuerbonus für klimafreundliche Investitionen

Mit dem aktuell erhöhten Investitionsfreibetrag (IFB) unterstützt der Staat Unternehmen dabei, jetzt in moderne und klimafreundliche Technik zu investieren. Besonders attraktiv sind Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektro-Gabelstapler, die in den Bereich „Ökologisierung“ fallen und damit vom Öko-IFB profitieren können.

Was ist der Investitionsfreibetrag (IFB)?

Der Investitionsfreibetrag ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzug, den Unternehmen für bestimmte Investitionen als Betriebsausgabe geltend machen können. Neben der normalen Abschreibung (AfA) können so bis zu 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich steuermindernd angesetzt werden.

Zeitraum: Für Investitionen zwischen 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2026 gilt ein erhöhter IFB.
Höhe: Allgemeiner IFB: 10 % | Öko-IFB: 15 % (bzw. bis zu 22 % je nach Verordnung).
Deckelung: Maximal 1 Mio. € Investitionsvolumen pro Betrieb und Wirtschaftsjahr sind begünstigt.

Welche Investitionen sind begünstigt?

Für den erhöhten Öko-IFB müssen die Investitionen der Ökologisierung dienen – dazu zählen unter anderem emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Elektro-Gabelstapler und andere E-Flurförderzeuge fallen exakt in diese Kategorie.

  • Emissionsfreie Fahrzeuge (E-Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor).
  • Ladeinfrastruktur und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
  • Investitionen in Energieeffizienz und nachhaltige Mobilität.

Rechenbeispiel: Elektro-Gabelstapler und 22 % Öko-IFB

Angenommen, ein Unternehmen investiert 25.000 € in einen emissionsfreien Elektro-Gabelstapler:

  • Anschaffungskosten: 25.000 €
  • Öko-IFB (22 %): 5.500 € können zusätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sinkt damit um 5.500 €, was – je nach Steuersatz – zu einer deutlichen Steuerersparnis führt.

Wer kann den IFB nutzen?

  • Begünstigt sind betriebliche Einkünfte (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften).
  • Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
  • Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen bleiben.
Wichtig: Die konkrete steuerliche Wirkung hängt immer von der individuellen Situation Ihres Unternehmens ab – eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater ist daher empfehlenswert.